Mehrwertsteuer-Rechner

MwSt. zum Nettopreis addieren, aus dem Bruttopreis herausrechnen oder die Bemessungsgrundlage aus dem Steuerbetrag ermitteln. Mit 19 %, 7 % und frei wählbarem Satz.

MwSt. zum Nettopreis addieren → Bruttopreis

Prüfen Sie vor der Eingabe, ob der vorliegende Betrag netto, brutto oder nur der ausgewiesene Steuerbetrag ist. „MwSt. hinzufügen“ führt von netto zu brutto. „MwSt. herausrechnen“ trennt einen Bruttopreis in Netto und Steuer. Mit „Netto ermitteln“ lässt sich aus einem bekannten Steuerbetrag auf die Bemessungsgrundlage zurückrechnen.

Netto, Brutto und Bemessungsgrundlage auseinanderhalten

Mehrwertsteuer ist die gebräuchliche Bezeichnung; das Umsatzsteuergesetz verwendet den Begriff Umsatzsteuer. Der Nettopreis ist der Betrag vor Steuer, der Bruttopreis enthält sie bereits. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird. Bei einem einfachen Verkauf entspricht sie häufig dem Nettopreis. Rabatte, Nebenkosten, Anzahlungen oder spätere Preisänderungen können die steuerliche Grundlage jedoch beeinflussen.

Der Rechner übernimmt den eingegebenen Betrag so, wie Sie ihn kennzeichnen. Er entscheidet nicht, welche Bestandteile nach dem UStG zur Bemessungsgrundlage gehören. Auf einer Rechnung mit mehreren Steuersätzen sollte deshalb jede Gruppe getrennt gerechnet werden. Ein gemeinsamer Durchschnittssatz macht die einzelnen Steuerbeträge später kaum nachvollziehbar.

Die Währung ändert die Formel nicht. Ein Betrag von 1.000 wird bei 19 % in jeder Währung mit demselben Faktor berechnet; EUR, USD, GBP und TRY steuern nur Zahlenformat und Währungszeichen der Ausgabe.

Zwei Rechenwege und ein Rückweg

Der Prozentsatz wird für die Rechnung durch 100 geteilt. Aus 19 % wird 0,19 und aus 7 % wird 0,07.

Vom Nettopreis zum Bruttopreis

Zum Nettopreis wird zuerst der Steuerbetrag berechnet:

  • Umsatzsteuer = Nettopreis × (Steuersatz / 100)
  • Bruttopreis = Nettopreis + Umsatzsteuer

Bei 1.000 € netto und 19 % entstehen 190 € Umsatzsteuer und 1.190 € brutto. Für 500 € netto bei 7 % lautet das Ergebnis 35 € Steuer und 535 € brutto. Der erste Modus zeigt alle drei Werte, sodass ein Angebot ohne Steuer mit dem Zahlbetrag verglichen werden kann.

Die enthaltene Steuer aus Brutto herausrechnen

Ein Bruttopreis wird nicht einfach mit 19 % multipliziert, denn die Steuer ist bereits Teil dieses Betrags. Die richtige Rechnung lautet:

  • Nettopreis = Bruttopreis ÷ (1 + Steuersatz / 100)
  • Umsatzsteuer = Bruttopreis − Nettopreis

1.190 € brutto geteilt durch 1,19 ergeben 1.000 € netto. Die Differenz von 190 € ist die enthaltene Steuer. Die Rechnung 1.190 × 0,19 würde 226,10 € liefern und damit eine zusätzliche Steuer auf den bereits versteuerten Gesamtbetrag berechnen.

Ist nur der Steuerbetrag bekannt, gilt: Bemessungsgrundlage = Steuerbetrag ÷ (Steuersatz / 100). Aus 190 € Steuer bei 19 % folgen 1.000 € netto und 1.190 € brutto. Mit 0 % ist dieser Rückweg nicht möglich, weil durch null geteilt werden müsste.

Der Steuersatz folgt der Leistung

§ 12 UStG nennt für Deutschland 19 % als Regelsteuersatz und 7 % für die im Gesetz aufgeführten begünstigten Umsätze. Die Zuordnung lässt sich nicht zuverlässig aus einer groben Warenbezeichnung ableiten. Lieferart, Leistungszeitpunkt, Zusammensetzung und eine mögliche Steuerbefreiung können das Ergebnis verändern. Die Schaltflächen sind daher Rechenvorgaben und keine steuerliche Einstufung.

Eine Änderung mit Wirkung ab 1. Januar 2026 betrifft Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Für Speisen gilt der ermäßigte Satz von 7 %, Getränke sind ausgenommen. Bei Menüs, Pauschalen und anderen gemischten Angeboten muss die Aufteilung nach den aktuellen Vorgaben des Bundesfinanzministeriums erfolgen. Der Rechner kann die getrennten Bemessungsgrundlagen ausrechnen, nimmt diese Aufteilung aber nicht selbst vor.

Die 20-%-Schaltfläche ist für entsprechend besteuerte Vorgänge in anderen Ländern vorgesehen. Für jeden anderen bestätigten Satz steht „Andere“ zur Verfügung. Eine Rechnung in Euro ist kein Beleg dafür, dass deutsches Umsatzsteuerrecht gilt; bei grenzüberschreitenden Leistungen sind Ort der Leistung, Reverse Charge und gegebenenfalls ausländische Registrierung vorher zu klären.

Kleinunternehmer rechnen anders ab

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bedeutet nicht, dass aus einem Bruttopreis rechnerisch keine Steuer herausgelöst werden könnte. Entscheidend ist, ob der Unternehmer für den Umsatz überhaupt Umsatzsteuer ausweist. Das Gesetz nennt für die Steuerbefreiung einen Gesamtumsatz von höchstens 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr. Beginn, Überschreitung, Verzicht und Sonderfälle müssen für den konkreten Betrieb geprüft werden.

Wer die Regelung anwendet, darf auf einer Rechnung nicht allein deshalb 19 % ausweisen, weil der Mehrwertsteuer-Rechner diesen Wert berechnen kann. Regelbesteuerte Unternehmen stellen Umsatzsteuer in Rechnung und können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vorsteuer aus Eingangsleistungen abziehen. Der hier berechnete Steueranteil sagt noch nichts darüber aus, ob dieser Betrag als Vorsteuer abzugsfähig ist.

Eine Rechnung braucht mehr als vier Rechenwerte

Die Ausgabe trennt Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Brutto. Diese Werte helfen bei der rechnerischen Kontrolle, ersetzen aber keine Prüfung nach § 14 UStG. Name und Anschrift der Beteiligten, Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Hinweise auf Befreiung oder Reverse Charge gehören je nach Fall ebenfalls in das Dokument.

Bei mehreren Positionen kann die Rechnung jede Zeile runden, während ein Rechner zuerst alle Nettowerte summiert. Dadurch ist eine Abweichung von einem Cent möglich. Verwenden Sie die für Ihr Abrechnungssystem vorgesehene Rundungsmethode und prüfen Sie stets die Gleichung Netto + Umsatzsteuer = Brutto. Das Werkzeug rundet seine Geldwerte auf zwei Nachkommastellen und hält diese Summe konsistent.

Die Eingaben werden für die Berechnung im Browser verarbeitet und von diesem Rechner nicht an den Seitenserver übermittelt. „Kopieren“ und „Teilen“ werden erst aktiv genutzt, wenn Sie die entsprechende Schaltfläche betätigen. Für die steuerliche Behandlung bleibt das Originaldokument mit Leistungsdatum und Rechtsgrundlage maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen zum Mehrwertsteuer-Rechner

Multiplizieren Sie den Nettopreis mit dem Steuersatz geteilt durch 100 und addieren Sie den Steuerbetrag zum Netto. Bei 1.000 Euro netto und 19 % entstehen 190 Euro Umsatzsteuer und 1.190 Euro brutto.

Teilen Sie den Bruttopreis durch 1 + Steuersatz/100. Bei 1.190 Euro brutto und 19 % ergeben sich 1.000 Euro netto und 190 Euro Umsatzsteuer. Eine Multiplikation des Bruttos mit 19 % würde die enthaltene Steuer nicht korrekt herausrechnen.

§ 12 UStG nennt 19 % als Regelsteuersatz und 7 % für die dort aufgeführten begünstigten Umsätze. Ob 7 %, 19 % oder eine Steuerbefreiung gilt, hängt von der konkreten Lieferung oder Leistung und vom Leistungszeitpunkt ab.

Für Restaurant- und Verpflegungsleistungen gilt bei Umsätzen nach dem 31. Dezember 2025 für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %. Getränke sind davon ausgenommen. Für gemischte Angebote ist die aktuelle Verwaltungsanweisung zu beachten.

Nach § 19 UStG sind die dort genannten Umsätze inländischer Unternehmer steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Weitere Voraussetzungen und ein Überschreiten der Grenzen müssen für den Einzelfall geprüft werden.

Der Rechner prüft keine Rechnung. Er zeigt Netto, Steuersatz, Steuerbetrag und Brutto als Rechenwerte. Pflichtangaben, Steuernummer, Leistungszeitpunkt, Steuerbefreiung und die korrekte Rechnungsart müssen anhand von § 14 UStG und dem konkreten Vorgang geprüft werden.

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